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   BGH, 05.02.1957 - VIII ZR 27/56   

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https://dejure.org/1957,4805
BGH, 05.02.1957 - VIII ZR 27/56 (https://dejure.org/1957,4805)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1957 - VIII ZR 27/56 (https://dejure.org/1957,4805)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1957 - VIII ZR 27/56 (https://dejure.org/1957,4805)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.02.1955 - V ZR 108/53

    Kleinsiedlung. Formmangel

    Auszug aus BGH, 05.02.1957 - VIII ZR 27/56
    Bei dieser Sachlage würde eine Berufung des Beklagten auf den Mangel der Form des Vertrages im Widerspruch zu seinem früheren Verhalten stehen und gegen den Grundsatz der Wahrung von Treu und Glauben verstoßen (vgl. RGZ 153, 59 [61]), was von Amts wegen zu berücksichtigen wäre (BGHZ 12, 288 [304] und 16, 334 [337]).
  • RG, 12.11.1936 - IV 202/36

    Über die Einrede unzulässiger Rechtsausübung gegenüber der Nichtigkeit eines

    Auszug aus BGH, 05.02.1957 - VIII ZR 27/56
    Bei dieser Sachlage würde eine Berufung des Beklagten auf den Mangel der Form des Vertrages im Widerspruch zu seinem früheren Verhalten stehen und gegen den Grundsatz der Wahrung von Treu und Glauben verstoßen (vgl. RGZ 153, 59 [61]), was von Amts wegen zu berücksichtigen wäre (BGHZ 12, 288 [304] und 16, 334 [337]).
  • BGH, 10.07.1953 - V ZR 22/52

    Bewertung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 05.02.1957 - VIII ZR 27/56
    Zwischen den Parteien bestand also mindestens ein mietähnlicher Gebrauchsüberlassungsvertrag Fach ständiger Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofes besteht die Vermutung, daß ein Mieter, der Bauten auf einem Mietgrundstück errichtet, dies nur zu vorübergehendem Zweck tut, denn selbst wenn er eine feste Verbindung schafft, ist regelmäßig anzunehmen, daß er in seinem eigenen Interesse und nicht zugleich in der Absicht handelt, die eingefügte Sache nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Grundstückeigentümer zufallen zu lassen Um die Anwendung des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB auszuschließen, muß bei dem Mieter die gegenteilige Absicht vorhanden sein (BGHZ 8, 1 [5 ff]; 10, 171 [175 f]).
  • RG, 14.11.1938 - V 37/38

    1. Über die Grenzen der Revisibilität reichsrechtlicher Vorschriften, die im

    Auszug aus BGH, 05.02.1957 - VIII ZR 27/56
    Soweit hier eine Nachprüfung der tatrichterlichen Würdigung durch das Revisionsgericht überhaupt in Betracht kommt (RGZ 158, 362 [374]), sei auf die Rüge der Revision bemerkt, daß das Fehlen eines Bindemittels bei der Pflasterung allein einer festen Verbindung mit dem Boden nicht entgegenzustehen braucht, indem auf bloße Erdaufschüttungen durch natürliche Verbindung mit dem Grundstück im Sinne des § 94 BGB fest verbunden sein können.
  • BGH, 31.10.1952 - V ZR 36/51

    Behelfsheim auf fremdem Grundstück

    Auszug aus BGH, 05.02.1957 - VIII ZR 27/56
    Zwischen den Parteien bestand also mindestens ein mietähnlicher Gebrauchsüberlassungsvertrag Fach ständiger Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofes besteht die Vermutung, daß ein Mieter, der Bauten auf einem Mietgrundstück errichtet, dies nur zu vorübergehendem Zweck tut, denn selbst wenn er eine feste Verbindung schafft, ist regelmäßig anzunehmen, daß er in seinem eigenen Interesse und nicht zugleich in der Absicht handelt, die eingefügte Sache nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Grundstückeigentümer zufallen zu lassen Um die Anwendung des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB auszuschließen, muß bei dem Mieter die gegenteilige Absicht vorhanden sein (BGHZ 8, 1 [5 ff]; 10, 171 [175 f]).
  • BGH, 21.12.1956 - V ZR 245/55

    Holzhaus - § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB, spätere Änderung der Zweckbestimmung,

    Auszug aus BGH, 05.02.1957 - VIII ZR 27/56
    Wie der V. Senat des Bundesgerichtshofes bereits in den Urteilen vom 16. Mai 1956 - V ZR 146/54 - (LM Nr. 7 PreisstopVO) und in dem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 21. Dezember 1956 - V ZR 245/55 - ausgeführt hat, wird eine Sache, die nur zu vorübergehendem Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden ist, bei späterer Änderung der Zweckbestimmung nicht von selbst wesentlicher Bestandteil des Grundstücks; dazu bedarf es vielmehr außerdem noch der Einigung zwischen dem bisherigen Sacheigentümer und dem Grundstückseigentümer über den Übergang des Eigentums.
  • RG, 24.01.1910 - V 324/08

    Vorverkauf; Formvorschrift des § 313 BGB

    Auszug aus BGH, 05.02.1957 - VIII ZR 27/56
    Nach feststehender Rechtssprechung wird ein auf Einräumung eines Vorkaufsrechts gerichteter schuldrechtlicher Vertrag einem auf Übereignung gerichteten gleichgestellt und bedarf daher der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung nach § 313 BGB (RGZ 72, 385; 148, 105 [108], BGH LM BGB § 581 Nr. 2).
  • BGH, 16.05.1956 - V ZR 146/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.02.1957 - VIII ZR 27/56
    Wie der V. Senat des Bundesgerichtshofes bereits in den Urteilen vom 16. Mai 1956 - V ZR 146/54 - (LM Nr. 7 PreisstopVO) und in dem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 21. Dezember 1956 - V ZR 245/55 - ausgeführt hat, wird eine Sache, die nur zu vorübergehendem Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden ist, bei späterer Änderung der Zweckbestimmung nicht von selbst wesentlicher Bestandteil des Grundstücks; dazu bedarf es vielmehr außerdem noch der Einigung zwischen dem bisherigen Sacheigentümer und dem Grundstückseigentümer über den Übergang des Eigentums.
  • RG, 29.05.1935 - V 488/34

    1. Bedarf der Vertrag, durch den ein unübertragbares persönliches Vorkaufsrecht

    Auszug aus BGH, 05.02.1957 - VIII ZR 27/56
    Nach feststehender Rechtssprechung wird ein auf Einräumung eines Vorkaufsrechts gerichteter schuldrechtlicher Vertrag einem auf Übereignung gerichteten gleichgestellt und bedarf daher der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung nach § 313 BGB (RGZ 72, 385; 148, 105 [108], BGH LM BGB § 581 Nr. 2).
  • BGH, 13.10.1959 - VIII ZR 193/58

    Rechtsmittel

    Wenn ein Mieter nach den Vertragsbestimmungen die von ihm errichteten Gebäude nach Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen und den früheren Zustand wieder herzustellen hat, so sind die Gebäude auch bei massiver Beschaffenheit nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden gewesen und daher nicht in das Eigentum des Vermieters gefallen (BGH Urteile vom 20. Juni 1952 - V ZR 167/51 - vom 10. Juli 1953 - V ZR 22/52 - BGHZ 10, 171, 175; vom 21. Dezember 1956 - V ZR 245/55 - NJW 1957, 457 - und vom 5. Februar 1957 - VIII ZR 27/56 -).
  • BGH, 22.12.1959 - VIII ZR 72/59

    Rechtsmittel

    Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn sie selbst lange Zeit die Leistungen des anderen Vertragsteils entgegen genommen und Vorteile aus dem Vertrag gezogen hat und unter Berufung auf den Formmangel nunmehr ihre Verpflichtungen nicht erfüllen will (vgl. RGZ 153, 59, 60, 61; 169, 65, 73; 170, 203, 205; BGHZ 12, 286, 303, 304; 16, 334, 336, 337; 23, 249, 255, 256; auch der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen, vgl. Urteil vom 5. Februar 1957 - VIII ZR 27/56 -).
  • BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 104/57

    Rechtsmittel

    Ob der Vertrag vom 26. Mai 1952 - abgesehen von der nicht wirksamen Einräumung des "dinglichen Vorkaufsrechtes für alle Verkaufsfälle" im § 4 Abs. 1, für welche das Verpflichtungsgeschäft gemäß § 313 BGB nach herrschender Meinung der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft hätte (RGZ 72, 385, für persönliches Vorkaufsrecht, RGZ 110, 327; 125, 261; 148, 105, 108 für dingliches Vorkaufsrecht; BGH Urt. von 27. September 1951 - I ZR 85/50 - LM BGB § 581 Nr. 2 unter I 2 b und Urt. des erkennenden Senate vom 5. Februar 1957 - VIII ZR 27/56 - S. 7) - im übrigen rechtswirksam zustandegekommen ist, hängt wesentlich von seiner Auslegung ab.
  • BGH, 04.11.1958 - VIII ZR 59/58

    Rechtsmittel

    Der Vertrag ist auch nicht schon längere Zeit reibungslos durchgeführt und hat den Klägern auch noch keine Vorteile gebracht, die es treuwidrig erscheinen lassen könnten, wenn sie sich nunmehr auf seine Wichtigkeit berufen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 5. Februar 1957 - VIII ZR 27/56 S. 7).
  • BGH, 14.04.1959 - VIII ZR 55/58
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. vom 27. September 1951 - I ZR 85/50 - DM BGB § 581 Nr. 2 unter T. 2 b und Urteile des erkennenden Senats vom 5. Februar 1957 - VIII ZR 27/56 S. 7 und 29. April 1958 - VIII ZR 104/57 - S. 4 mit Nachweisen der Rechtsprechung des Reichsgerichts), daß das Verpflichtungsgeschäft zur Einräumung eines dinglichen, aber auch zu der eines persönlichen Vorkaufsrechts an einem Grundstück gemäß § 313 BGB der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedarf.
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